Der Grundtatbestand des § 181b StGB regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt, Abs 2 setzt hingegen tatsächlichen Erfolgseintritt voraus
§ 181b StGB
GZ 13 Os 32/13z, 02.07.2013
OGH: Der Grundtatbestand des § 181b StGB regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt, Abs 2 setzt hingegen tatsächlichen Erfolgseintritt voraus.