Die Ansicht, dass die Mutter ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Kinder in Drittpflege befinden, „naturgemäß nicht mehr in Unterhaltsfragen für die Kinder vertretungsbefugt“ sei, kann sich auf keine rechtliche Grundlage stützen
§ 231 ABGB, §§ 167 ff ABGB
GZ 1 Ob 24/14g, 22.05.2014
OGH: Die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Mutter ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Kinder in Drittpflege befinden, „naturgemäß nicht mehr in Unterhaltsfragen für die Kinder vertretungsbefugt“ sei, kann sich auf keine rechtliche Grundlage stützen. Die von ihm zitierte Literaturstelle behandelt Entscheidungen, nach denen bei Drittpflege beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet sind, enthält aber keine Aussage zur Vertretungsbefugnis. Der Jugendwohlfahrtsträger nahm anlässlich der Unterbringung der Kinder im Krisenzentrum die Interimskompetenz des § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 nicht in Anspruch und entzog den Eltern nicht als vorläufige Maßnahme die Pflege und Erziehung. Die Zurückweisung der Unterhaltsanträge der Kinder gegenüber dem Vater für den Zeitraum ab 19. 2. 2013 ist daher verfehlt.