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Zivilrecht

OGH: Zur usucapio libertatis und zum Beweis der Nichtausübung der Dienstbarkeit

Der Beweis eines dreißigjährigen Nichtgebrauchs ist uU schwierig; das ist aber kein Grund für eine Verschiebung der Beweislast, ist das Regelbeweismaß der ZPO doch nur die hohe und nicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit

16. 08. 2014
Gesetze:

§ 1479 ABGB, § 1482 ABGB, § 1488 ABGB


Schlagworte: Dienstbarkeit, Nichtausübung Freiheitsersitzung, Beweislast


GZ 4 Ob 190/13i, 17.12.2013


 


OGH: Dienstbarkeiten erlöschen einerseits nach § 1488 ABGB durch dreijährigen Nichtgebrauch, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung widersetzt; anderseits nach § 1479 ABGB durch dreißigjährige Nichtausübung.



Nach § 1482 ABGB wird derjenige, „welcher ein Recht auf einem fremden Grunde in Ansehung des Ganzen oder auf verschiedene beliebige Arten ausüben konnte, bloß dadurch, dass er es durch noch so lange Zeit nur auf einem Teil des Grundes oder nur auf eine bestimmte Weise ausübte, in seinem Recht nicht eingeschränkt; die Beschränkung muss durch Erwerbung oder Ersitzung des Untersagungs- oder Hinderungsrechts bewirkt werden“. Daraus ist abzuleiten, dass schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund die Verjährung nach § 1482 ABGB ausschließt. Anderes gilt nur dann, wenn der Grund der Teilrechtsausübung die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes iSv § 1488 ABGB war. Daher kann nur eine gänzliche Nichtausübung zum Erlöschen der Dienstbarkeit führen.



Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Daher trifft auch die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verjährung der Dienstbarkeit denjenigen, der sich darauf beruft. Gründe für ein Abgehen von dieser Rsp sind nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass der Beweis eines dreißigjährigen Nichtgebrauchs uU schwierig ist. Das allein ist aber kein Grund für eine Verschiebung der Beweislast. Es würde nämlich der Wert des Grundbuchs untergraben, wenn der Eigentümer des herrschenden Guts im Streitfall nicht nur die bücherliche Berechtigung sondern auch die Ausübung der Servitut beweisen müsste. Der Eigentümer des dienenden Guts wird dadurch nicht unverhältnismäßig belastet, ist das Regelbeweismaß der ZPO doch nur die hohe und nicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Stehen daher starken Indizien für die Nichtausübung nur unglaubwürdigen Aussagen des Berechtigten gegenüber, ist eine Positivfeststellung der Nichtausübung durchaus denkbar. Ob sie getroffen werden kann, haben die Tatsacheninstanzen zu beurteilen.

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