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Zivilrecht

OGH: § 364 Abs 2 ABGB – zur Frage, ob eine besonders sensible Person im Rahmen eines sozialrelevanten Interessenausgleichs durch einen herkömmlichen alten Brauch (hier: Böllerschießen), durch den kein Schutzgesetz verletzt wird und der Durchschnittsmenschen nicht gefährdet, eine psychische gesundheitliche Beeinträchtigung hinnehmen muss

Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden; ist allerdings die Gesundheitsgefährdung oder gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen; vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend oder gesundheitsbeeinträchtigend ist

16. 08. 2014
Gesetze:

§ 364 ABGB


Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Gesundheitsgefährdung, besonders sensible Person


GZ 7 Ob 80/14m, 21.05.2014


 


OGH: Rechtsgrundlage für den Unterlassungsanspruch des Klägers, der die Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit behauptet, ist § 364 Abs 2 ABGB. Das Verbot, fremde Liegenschaften durch ortsunübliche Immissionen zu beeinträchtigen, hat auch den Zweck, Gesundheitsschäden des Eigentümers dieser Liegenschaft hintanzuhalten. Bereits das Erstgericht, gebilligt vom Berufungsgericht, gab die maßgebenden Grundsätze der höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Bestimmung ausführlich und zutreffend wieder.


 


Lärmeinwirkungen sind mittelbare Immissionen, die nur soweit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung wesentlich beeinträchtigen, untersagt werden können. Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt daher voraus, dass die Beeinträchtigung (Immission) sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist.


 


Bei der Beurteilung, ob die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft des Klägers wesentlich beeinträchtigt ist, ist nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen. Maßgeblich ist demnach nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. Gefährdet jedoch die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden. Ist allerdings die Gesundheitsgefährdung oder gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, so kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt - und nicht nur für übersensible Menschen - gesundheitsgefährdend oder gesundheitsbeeinträchtigend ist. Dafür trifft den betroffenen Nachbarn (Kläger) die Beweislast.


 


Nach den Feststellungen des Erstgerichts verursacht das zumindest 410 m Luftlinie von der Liegenschaft des Klägers entfernte Böllerschießen auf dieser einen Immissionsspitzenpegel von 62 bis 72 dB. Die Spitzenpegel der Böllerschüsse liegen durchschnittlich um -3,3 dB unter den Spitzen der am Grundstück des Klägers vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge, deren Immissionsspitzenpegel zwischen 63 und 84 dB liegen. Gegenüber diesen 2010 gemessenen Werten waren die im Jahr 2009 durch das Böllerschießen des Erstbeklagten verursachten Immissionen am Grundstück des Klägers geringfügig lauter und - bedingt durch die Abschussrichtung - in den Jahren 2007 und 2008 wiederum gegenüber 2009 geringfügig lauter wahrnehmbar, ohne dass exakte Lautstärkenangaben in Dezibel gemacht werden können. Für einen Durchschnittsmenschen ist durch das Böllerschießen eine Gesundheitsgefährdung aus umweltmedizinischer Sicht ausgeschlossen. In den Jahren 2007 und 2008 bestand beim (erwachsenen und im Berufsleben stehenden) Kläger eine behandlungsbedürftige Angststörung. Ein Lärmereignis wie das Osterböllerschießen kann bei ihm zu Schlafstörungen, Reizbarkeit und Nervosität geführt haben.


 


Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzbarkeit als Wohngrundstück nicht vorliegt, ist zumindest vertretbar. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers, den die Vorinstanzen als besonders sensibel charakterisierten und der nur auf seine Person Bezug nimmt, ist auf die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Durchschnittsbenützers des betroffenen Grundstücks abzustellen. Berücksichtigt man, dass das Böllerschießen zeitlich eingeschränkt an zwei Tagen des Jahres - am Abend des Karsamstags und am Morgen des Ostersonntags - stattfindet, die einzelnen Schussereignisse den gesundheitsgefährdenden Grenzwert nicht erreichen und die gemessene Lärmintensität im Vergleich zum täglichen Straßenlärm der Landesstraße geringer ist, ist in der nach den konkreten Umständen des Falls vorgenommenen Abwägung der Vorinstanzen keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.


 


Soweit der Kläger auf die Anzahl der anlässlich der Messung am Karsamstag 2010 festgestellten Böllerschüsse abstellt, ist er darauf zu verweisen, dass diese nicht allein den Beklagten zugeordnet werden können, weil zur selben Zeit auch andere Gruppen Böllerschüsse abgaben.

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