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Zivilrecht

OGH: Zur Sittenwidrigkeit eines unwiderruflichen Konvertierungsauftrages

Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt; die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich

16. 08. 2014
Gesetze:

§ 1020 ABGB, § 879 ABGB


Schlagworte: Fremdwährungskredit, unwiderruflicher Konvertierungsauftrag, Sittenwidrigkeit


GZ 5 Ob 9/13d, 17.12.2013


 


OGH: § 1020 ABGB, der Auftrag und Vollmacht erfasst, stellt es dem Machtgeber frei, den Vertrag nach Belieben zu widerrufen, wobei jedoch Kosten, Schaden und Aufwand zu ersetzen sind. Diese jederzeitige einseitige Auflösbarkeit ist aber nicht zwingend, weshalb in gewissem Rahmen Einschränkungen der freien Widerruflichkeit vereinbart werden können. Eine Unwiderruflichkeit kann gültig nur vereinbart werden, wenn die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll, ua auch eigenen Interessen des Geschäftsbesorgers dient und der Widerrufsverzicht zeitlich befristet ist.



Eine Verlustbegrenzungsvereinbarung bzw ein Verlustbegrenzungsauftrag, liegt nicht nur im Interesse des Kreditnehmers des Fremdwährungskredits, das mit der Fremdwährung verbundene Wechselkursrisiko zu begrenzen, sondern auch im Interesse des Kreditgebers, kein sich aus Währungsverlusten ergebendes erhöhtes Ausfallsrisiko entstehen zu lassen. Die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Dessen Wirkung ist daran zu messen, ob er durch ein Interesse des Kreditgebers, an der Unwiderruflichkeit festzuhalten, ausreichend sachlich gerechtfertigt ist.



Ohne konkrete Erfüllungsgefährdung, also ohne sachlich gerechtfertigtes Interesse der Bank, stehen einem einseitigen Konvertierungsrecht berechtigte Interessen des Verbrauchers entgegen. Eine derartige Vereinbarung bedeutet eine sachlich nicht zu rechtfertigende Eingriffsmöglichkeit in das privatautonome Selbstbestimmungsrecht des Bankkunden und widerspricht dem anerkennenswerten Interesse der Kreditschuldner, ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung ihrer Kreditverbindlichkeiten nicht gefährdet ist.



Durch eine zudem noch zeitlich unbefristet ausgeschlossene Einspruchsmöglichkeit des Bankkunden, die einer Unwiderruflichkeit des Konvertierungsauftrags gleichkommt, wird das sachlich ohnedies nicht zu rechtfertigende Missverhältnis der Rechtspositionen der Vertragsparteien noch weiter verstärkt. Eine von der Dispositivnorm des § 1020 ABGB zum Nachteil des Bankkunden abweichende Vereinbarung einer zeitlich unbefristeten Bindung an den erteilten Konvertierungsauftrag ist unter Berücksichtigung der Folgen einer durch den Kreditschuldner unabwendbaren Konvertierung eines Fremdwährungskredits unangemessen und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

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