Zwischen Schadenersatzansprüchen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts und der „fingierten Invaliditätspension“ nach § 254 Abs 2 ASVG besteht persönliche und sachliche Kongruenz
§ 332 ASVG, § 1327 ABGB, § 254 ASVG
GZ 2 Ob 8/13k, 22.01.2014
OGH: Nach § 332 Abs 1 ASVG gehen Schadenersatzansprüche des Geschädigten bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalls auf den Sozialversicherungsträger über (Legalzession), sofern er Leistungen aus dem Sozialversicherungsverhältnis zu erbringen hat. Voraussetzung dieses Rechtsübergangs ist neben der persönlichen und zeitlichen die sachliche Kongruenz.
Persönliche Kongruenz bedeutet die Identität des Schadenersatzgläubigers mit dem Anspruchsberechtigten nach Sozialversicherungsrecht. Auf den Sozialversicherungsträger gehen daher nur diejenigen Schadenersatzansprüche über, die dem Versicherten (Anspruchsberechtigten aus der Sozialversicherung) aus eigenem Recht gegen den Haftpflichtigen zustehen.
Sachliche Kongruenz liegt vor, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruchs mit jenem des Schadenersatzanspruchs ident ist und beide Ansprüche darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.
Nach ständiger Rsp besteht zwischen der Witwenpension und den Schadenersatzansprüchen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts bzw Beistands nach § 1327 ABGB sachliche Kongruenz. Das schließt aber die sachliche Kongruenz zwischen solchen Schadenersatzansprüchen und einer „fingierten Invaliditätspension“ nach § 254 Abs 2 ASVG ebenso wenig von vornherein aus, wie der Umstand, dass diese Pension als nicht aus den Ansprüchen des Verstorbenen abgeleitete „Eigenpension“ der Witwe zusätzlich zu einer Witwenpension gewährt werden konnte. Es muss vielmehr auch in diesem Fall geprüft werden, welchem Zweck die Sozialversicherungsleistung diente.
Die Bejahung der sachlichen Kongruenz zwischen Schadenersatzansprüchen nach „ 1327 ABGB und der „fingierten Invaliditätspension“ nach § 254 Abs 2 ASVG für kinderreiche Mütter, die - anders als die „echte“ Invaliditätspension - keine Minderung der Arbeitsfähigkeit voraussetzte, sondern an den Tod des (früheren) Ehegatten anknüpfte, ist eine vertretbare Rechtsansicht.