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Zivilrecht

OGH: Zum Beginn der Verjährung von Anlegerschäden bei verschleiernder Darstellung der Renditen und beschwichtigenden Auskünften

Aus einer verschleiernden Darstellung der Renditen in einer zweiseitigen „Rentabilitätsrechnung“ kann ein unerfahrener Anleger die Risikoträchtigkeit einer Veranlagung nicht klar erkennen

16. 08. 2014
Gesetze:

§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlegerschaden, Beginn der Verjährung


GZ 1 Ob 221/13a, 19.12.2013


 


OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist. Sie beginnt schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also die objektive Möglichkeit der Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich. Es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. Im Fall der Verschuldenshaftung muss der Geschädigte auch Klarheit über das Verschulden des Schädigers haben. Der Geschädigte darf sich jedoch nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Ist dies der Fall, gilt die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre.



Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt der Anleger erkannte, dass sein Investment - entgegen der Zusicherung - nicht risikolos war, sondern die Gefahr eines Kapitalverlusts in sich barg. Ein nach Kenntnis der Risikoträchtigkeit des Investments eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. Aus einer verschleiernden Darstellung der Renditen in einer zweiseitigen „Rentabilitätsrechnung“ kann ein unerfahrener Anleger die Risikoträchtigkeit einer Veranlagung aber nicht klar erkennen.



Auch aus der beschwichtigenden Auskunft eines Mitarbeiters, „dass mit der Anlage alles in Ordnung sei“ muss ein unerfahrener Anleger keinen Verdacht schöpfen, dass er eine risiko- und verlustreiche Investition getätigt hätte.

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