Da nach § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO bestimmte Arbeiten mit bestimmten Arbeitsmitteln ausdrücklich verboten sind, ist der Nachweis der Gefahrenunterweisung gem § 1 Abs 5 KJBG-VO in zeitlicher Hinsicht "vor" dem Einsatz von Kindern und Jugendlichen zu solchen Arbeiten zu erbringen
§ 1 KJBG-VO, § 6 KJBG-VO
GZ 2013/02/0203, 20.11.2013
VwGH: Zu der Frage, wann der Nachweis der Gefahrenunterweisung gem § 1 Abs 5 KJBG-VO zu erbringen ist, hat der VwGH im Erkenntnis vom 24. November 2006, 2006/02/0235, zu § 14 Abs 1 ASchG, wonach eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz "nachweislich" erfolgen muss, ua ausgeführt, dass ein solcher Nachweis aus der Zeit vor der Übertretung stammen, also im Zeitpunkt der Übertretung bereits vorhanden gewesen sein muss. Auf die weitere Begründung in diesem Erkenntnis und die dort angeführten weiteren Nachweise wird gem § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
Da nach § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO bestimmte Arbeiten mit bestimmten Arbeitsmitteln ausdrücklich verboten sind, ist der Nachweis der Gefahrenunterweisung gem § 1 Abs 5 KJBG-VO vor dem Hintergrund der dargestellten Rsp in zeitlicher Hinsicht "vor" dem Einsatz von Kindern und Jugendlichen zu solchen Arbeiten zu erbringen. Dies etwa in Form einer dem Arbeitgeber vorgelegten entsprechenden Urkunde, der zu entnehmen sein muss, welche theoretischen und praktischen Unterweisungen der Jugendliche konkret erhalten hat, auch um eine allfällige Gleichwertigkeit mit einer zu ersetzenden Unterweisung beurteilen zu können.
Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende "Bestätigung-Schulbesuch und Gefahrenunterweisungen" keinesfalls, weshalb - abgesehen von ihrer verspäteten Vorlage - auch aus diesem Grund kein den BF entlastender Nachweis iSd § 1 Abs 5 KJBG-VO gelungen ist.