Die Ansicht, die Anwendbarkeit des § 91 Abs 2 GewO auf juristische Personen bzw eingetragene Personengesellschaften schließe die Anwendung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO auf natürliche Personen aus, vermag der VwGH nicht zu teilen, bezieht sich doch der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen auf jeweils andere Normadressaten
§ 94 GewO, § 87 GewO
GZ 2013/04/0179, 26.02.2014
VwGH: Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gem § 91 Abs 2 GewO dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Der Revisionswerber vertritt die Rechtsauffassung, die belBeh hätte als Konsequenz des Wegfalls seiner Zuverlässigkeit nur gem § 91 Abs 2 GewO (somit letztlich mit Entziehung der Gewerbeberechtigung der S Bau GmbH) vorgehen dürfen, weil der Verlust der Zuverlässigkeit Resultat jener Übertretungen sei, die der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Bau GmbH begangen habe.
Die Ansicht des Revisionswerbers, die Anwendbarkeit des § 91 Abs 2 GewO auf juristische Personen bzw eingetragene Personengesellschaften schließe die Anwendung des § 87 Abs 1 Z 3 GewO auf natürliche Personen aus, vermag der VwGH nicht zu teilen, bezieht sich doch der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen auf jeweils andere Normadressaten.