Die Gewerbeberechtigung ist gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO dann zu entziehen, wenn der Verlust der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen beruht, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben; eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 3 GewO kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern
§ 87 GewO, § 13 GewO, § 28 AuslBG
GZ 2013/04/0179, 26.02.2014
VwGH: Gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gem § 87 Abs 1 letzter Absatz GewO zählt zu den Schutzinteressen gem Z 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.
Der VwGH hat im Erkenntnis, 2008/04/0135, 0136, iZm dem Verlust der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob der Gewerbetreibende die (damals fallbezogen: einen Teil der) Tathandlungen bei Ausübung eines anderen, mittlerweile eingestellten Gewerbes begangen hat. Entscheidend sei gemäß der letztgenannten Vorschrift vielmehr, ob die übertretenen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen bei der Ausübung des (von der Entziehung betroffenen) Gewerbes zu beachten sind. Das Schutzinteresse der "Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung" sei bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten.
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Gewerbeberechtigung des Revisionswerbers gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO dann zu entziehen ist, wenn der Verlust seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auf schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen beruht, die der Revisionswerber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben.
Hätte der Gesetzgeber Gegenteiliges beabsichtigt, so hätte er in § 87 Abs 1 Z 3 GewO als Tatbestandsvoraussetzung nicht bloß schwerwiegende Verstöße gegen die iZm dem betreffenden Gewerbe "zu beachtenden" Rechtsvorschriften und Schutzinteressen normiert, sondern verlangt, dass die Verstöße bei Ausübung des betreffenden Gewerbes begangen wurden.
Für dieses Ergebnis spricht auch der systematische Zusammenhang mit § 87 Abs 1 Z 1 GewO, der auf die Ausschlussgründe (strafbaren Handlungen) des § 13 Abs 1 und 2 GewO abstellt, die ihrerseits gleichfalls nicht bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes verwirklicht werden müssen.
Soweit der Revisionswerber schließlich bemängelt, die belBeh habe sich nicht mit der Frage der befristeten Entziehung der Gewerbeberechtigung auseinander gesetzt, zeigt er nicht auf, dass besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Bf zu sichern.