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Baurecht

VwGH: Kein Nachbarrecht auf Einhaltung der Geschosszahl (Sbg ROG)

Wenn ein Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe gegeben ist, besteht kein Nachbarrecht auf Einhaltung der Geschosszahl

13. 08. 2014
Gesetze:

§ 57 Abs 2 Sbg ROG


Schlagworte: Sbg ROG, Gebäudehöhe, Geschosszahl, Nachbarn, Nachbarrechte


GZ 2011/06/0135, 24.04.2014



Ein Nachbar hatte sich dagegen gewehrt, dass das Bauprojekt des Bauwerbers nach Ansicht des Nachbarn mehr Geschoße aufweist als zulässig. Rechtlicher Hintergrund ist das Sbg Baurecht.



VwGH: Entgegen der Beschwerdeansicht ist der Begriff "Geschoss" im Sbg Baurecht - zumindest was seine Höhe anlangt - ausreichend definiert; andere Fragen der Abgrenzung eines Geschosses stellen sich im gegenständlichen Fall nicht. Angesichts dieser klaren Vorgaben des Gesetzgebers über die Bauhöhe, hinsichtlich derer der Bf subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und der dazu ergangenen näheren Festlegung im Bebauungsplan (zwei Geschoße), besteht keine Notwendigkeit, von der stRsp, wonach kein subjektives Recht auf Einhaltung der maximal zulässigen Geschossflächenzahl besteht, wenn ein solches Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe gegeben ist, abzugehen.



Wird der maximal zulässige Dachumriss eingehalten, ist eine Verletzung von Nachbarrechten insoweit nicht ersichtlich.



Nachbarn haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Baupläne in allen Belangen vollständig und der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden. Dass sich die Bf durch die Vorlage ungenauer und mehrmals geänderter Planunterlagen nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte informieren hätte können, ergibt sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

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