Wie sich aus den §§ 23 und 30 KJBG ergibt, ist der Dienstgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche verantwortlich, er ist somit Normadressat auch eines Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO
KJBG-VO, KJBG
GZ 2013/02/0203, 20.11.2013
VwGH: Wie sich aus den §§ 23 und 30 KJBG ergibt, ist der Dienstgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche verantwortlich, er ist somit Normadressat auch eines Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO. Die belBeh hätte daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten als Vertreter des Dienstgebers nicht bestätigen und die Berufung des Arbeitsinspektorates nicht abweisen dürfen.