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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)

Wie sich aus den §§ 23 und 30 KJBG ergibt, ist der Dienstgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche verantwortlich, er ist somit Normadressat auch eines Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO

13. 08. 2014
Gesetze:

KJBG-VO, KJBG


Schlagworte: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, Bestrafung


GZ 2013/02/0203, 20.11.2013


 


VwGH: Wie sich aus den §§ 23 und 30 KJBG ergibt, ist der Dienstgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche verantwortlich, er ist somit Normadressat auch eines Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs 1 Z 7 KJBG-VO. Die belBeh hätte daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten als Vertreter des Dienstgebers nicht bestätigen und die Berufung des Arbeitsinspektorates nicht abweisen dürfen.

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