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Verfahrensrecht

VwGH: § 30 Abs 2 VwGG – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Nähere Ausführungen hinsichtlich der ausreichenden Konkretisierung im Antrag

13. 08. 2014
Gesetze:

§ 30 VwGG


Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Konkretisierung


GZ Ro 2014/02/0053, 14.02.2014


 


VwGH: Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach stRsp des VwGH erforderlich, dass der Bf schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.


 


Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der bf (bzw revisionswerbenden) Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.


 


In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht die revisionswerbende Partei - neben Ausführungen zu den von ihr als nicht zwingend erachteten öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug - geltend, dass ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, der zwar nicht in der Bezahlung des Strafbetrages bestehe, wohl aber darin, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ein unwiederbringlicher Schaden mit existenzbedrohenden Auswirkungen hinsichtlich des beruflichen Fortkommens der revisionswerbenden Partei und bei künftigen Verfahren der Finanzmarktaufsicht entstehe.


 


Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist und die aufschiebende Wirkung nur dessen Vollstreckbarkeit - konkret die Bezahlung der Geldstrafen - betreffen kann, zeigt die revisionswerbende Partei mit diesem Vorbringen zwar Nachteile auf, die sie aufgrund des angefochtenen Bescheides treffen. Sie unterlässt aber mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

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