§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO erfasst (nur) jene Fälle, in denen das Berufungsgericht funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend entscheidet
§ 519 ZPO, § 528 ZPO
GZ 3 Ob 73/14b, 21.05.2014
OGH: Das von der Klägerin erhobene Rechtsmittel ist entgegen ihrem Vorbringen kein Rekurs iSd § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. Der Vollrekurs nach dieser Gesetzesbestimmung kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz und der erstgerichtlichen Entscheidung, so unterliegt ein Rechtsmittel an den OGH den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO soll nach der Absicht des Gesetzgebers (nur) jene Fälle erfassen, in denen das Berufungsgericht funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend entscheidet. Um die Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden, ist eine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über den Nichtigkeitsgrund durch das Erstgericht nicht notwendig; es reicht aus, wenn das Erstgericht in den Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, die entsprechende Einrede verwerfen zu wollen. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise.
Die Wirksamkeit des Klageauftrags an die Klagevertreter war bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz, die Beklagte behauptete die Unwirksamkeit dieser Bevollmächtigung mangels Klageauftrags beider kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin. Das Erstgericht hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt, die Bevollmächtigung der Klagevertreterinnen aber für wirksam angesehen und demgemäß über das Klagebegehren meritorisch entschieden. Das Berufungsgericht griff den von der Beklagten inhaltlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten und in der Berufung wiederholten Nichtigkeitsgrund auf und hob das Ersturteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf. Das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher als Revisionsrekurs aufzufassen, der den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO unterliegt.