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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Gröbliche Verletzung von Dienstpflichten und Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995

Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten kann auch den Kündigungsgrund des § 42 Abs 2 Z 1 VBO 1995 verwirklichen, wenn das beanstandete Verhalten des Dienstnehmers diesem vorwerfbar ist und über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgeht

11. 08. 2014
Gesetze:

§ 42 VBO Wien 1995


Schlagworte: Vertragsbedienstetenrecht, Kündigung, gröbliche Verletzung von Dienstpflichten


GZ 8 ObA 55/13s, 26.05.2014


 


OGH: Gem § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995 ist die Gemeinde zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens der Gemeinde unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte, Mitarbeiter, Parteien oder Kunden zuschulden kommen lässt. Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten kann auch den Kündigungsgrund des § 42 Abs 2 Z 1 VBO 1995 verwirklichen, wenn das beanstandete Verhalten des Dienstnehmers diesem vorwerfbar ist und über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgeht. Unabhängig von einem Verschulden des Vertragsbediensteten ist die Gemeinde zur Kündigung des Dienstverhältnisses gem § 42 Abs 2 Z 5 VBO 1995 berechtigt, wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unter Anlegung eines objektiven Maßstabs unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.

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