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Strafrecht

OGH: Berufung des Privatbeteiligten

Als Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten können nur die - mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende - Verletzung der Entscheidungspflicht des § 366 Abs 2 StPO, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung, geltend gemacht werden

11. 08. 2014
Gesetze:

§ 366 StPO


Schlagworte: Privatbeteiligte, Berufung


GZ 17 Os 9/13x, 07.10.2013


 


OGH: Als Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten können nur die - mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende - Verletzung der Entscheidungspflicht des § 366 Abs 2 StPO, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung, geltend gemacht werden.

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