Die Aufhebung von Schuldsprüchen bedingt die Beseitigung der darauf basierenden Adhäsionserkenntnisse
§ 366 StPO
GZ 17 Os 9/13x, 07.10.2013
OGH: Die Aufhebung der Schuldsprüche I/B/1 (nur hinsichtlich H) sowie I/E/2, II/1 und 3, III/1, IV, V und VII bedingte die Beseitigung der darauf basierenden Adhäsionserkenntnisse. In Ansehung der Verlassenschaftssachen Mu***** und J basiert der H, M und T betreffende Privatbeteiligtenzuspruch auch auf in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche (I/E/1, VI sowie X/A/1 und 2 sowie X/B/1/a, 2 und 3). Allerdings hat das Erstgericht das Adhäsionserkenntnis bei diesen Angeklagten undifferenziert auf sämtliche Schuldspruchsachverhalte gestützt, sodass schon der Wegfall auch nur eines davon den Zuspruch beseitigt.
Auf diese Aufhebung waren die Bw mit ihren gegen davon betroffene Aussprüche über privatrechtliche Ansprüche gerichteten Berufungen zu verweisen.