Die bloße Erwähnung nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen bewirkt als solche keine Nichtigkeit
§ 281 StPO
GZ 17 Os 9/13x, 07.10.2013
OGH: Der Einwand der Mängelrüge, das Urteil stütze sich auf Aktenbestandteile, die „weder verlesen oder zusammengefasst vorgetragen“ worden seien (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO), unterlässt zum Großteil (bei 36 von 39 in der Beschwerde aufgezählten Unterpunkten) jegliche Bezeichnung, welche Feststellung zu entscheidenden Tatsachen konkret von dem behaupteten Begründungsmangel betroffen sei, und zur Gänze (bei allen Unterpunkten) die Anführung, welches erhebliche Beweisergebnis aus den zumeist nur pauschal aufgezählten Ordnungsnummern in die Beweiswürdigung Eingang gefunden habe, und verfehlt schon deshalb die prozessordnungskonforme Darstellung. Ein Urteil ist nämlich nur dann offenbar unzureichend begründet, wenn es in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen auf Beweismitteln gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO). Die bloße Erwähnung nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen bewirkt als solche keine Nichtigkeit.