Home

Strafrecht

OGH. Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer

Das umfangreiche und komplexe Verfahren wurde in weniger als vier Jahren ohne erkennbare Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität rechtskräftig beendet; unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt daher nicht vor

11. 08. 2014
Gesetze:

§ 34 StGB


Schlagworte: Besondere Milderungsgründe, unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer


GZ 17 Os 9/13x, 07.10.2013


 


OGH: Das umfangreiche und komplexe Verfahren wurde in weniger als vier Jahren ohne erkennbare Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität rechtskräftig beendet. Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt daher nicht vor.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at