Das umfangreiche und komplexe Verfahren wurde in weniger als vier Jahren ohne erkennbare Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität rechtskräftig beendet; unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt daher nicht vor
§ 34 StGB
GZ 17 Os 9/13x, 07.10.2013
OGH: Das umfangreiche und komplexe Verfahren wurde in weniger als vier Jahren ohne erkennbare Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität rechtskräftig beendet. Unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer liegt daher nicht vor.