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Strafrecht

OGH: Aussagebefreiung / Aussageverweigerungsrecht – zur Informationspflicht nach § 159 StPO

Nach jüngerer Rsp wird der Informationspflicht des § 159 Abs 1 StPO entsprochen, wenn der Zeuge der Sache nach richtig über den Umfang einer ihm zukommenden Aussagebefreiung/eines Aussageverweigerungsrechts belehrt wird, eine Bezugnahme auf bestimmte Aussagebefreiungs- oder -verweigerungsgründe ist nicht erforderlich

11. 08. 2014
Gesetze:

§ 159 StPO, § 156 StPO, § 157 StPO


Schlagworte: Aussagebefreiung, Aussageverweigerungsrecht Informationspflicht


GZ 17 Os 9/13x, 07.10.2013


 


OGH: Die Verfahrensrüge kritisiert, dass die Zeugin Sch bei ihrer Vernehmung nicht korrekt über die ihr als Lebensgefährtin des Angeklagten H gem § 156 Abs 1 Z 1 StPO zukommende Befreiung von der Pflicht zur Aussage belehrt worden sei. Tatsächlich wurde diese Zeugin nach dem Inhalt des (unbedenklichen) Hauptverhandlungsprotokolls rechtsirrig „über ihr Aussageverweigerungsrecht gem § 157 1 Z 1 StPO“ belehrt. Im Anschluss an die Belehrung erklärte sie ausdrücklich: „Ich will aussagen.“ In weiterer Folge erläuterte der Vorsitzende noch, die Zeugin habe zunächst (außerhalb der Hauptverhandlung) erklärt, nicht aussagen zu wollen, dann aber nach einem Telefonat mit ihm und Gesprächen mit weiteren Richtern ihre Meinung geändert. Nach jüngerer Rsp wird der Informationspflicht des § 159 Abs 1 StPO entsprochen, wenn der Zeuge der Sache nach richtig über den Umfang einer ihm zukommenden Aussagebefreiung/eines Aussageverweigerungsrechts belehrt wird, eine Bezugnahme auf bestimmte Aussagebefreiungs- oder -verweigerungsgründe ist nicht erforderlich. Diesen Anforderungen wurde hier Genüge getan, da der Vorsitzende der Zeugin ein uneingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht zubilligte und sie durch die ausdrückliche Erklärung, aussagen zu wollen, darauf auch rite iSd § 159 Abs 3 erster Satz StPO verzichtete.

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