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Strafrecht

OGH: Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB

Gebraucht ein Beamter seine Befugnis gesetzeskonform, erfüllt er den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB auch dann nicht, wenn er dabei mit dem Vorsatz handelt, dadurch (oder in weiterer Folge) einen anderen an dessen Rechten zu schädigen

11. 08. 2014
Gesetze:

§ 302 StGB


Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt


GZ 17 Os 9/13x, 07.10.2013


 


OGH: Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst (bloß) ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt. Er muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rsp üblicherweise mit Begriffen wie „abstrakter Aufgabenbereich“ oder „in abstracto zustehende Befugnis“ zum Ausdruck bringt. Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt. Handelt der Beamte außerhalb dieses (abstrakten) Kompetenzbereichs, kommt hingegen Missbrauch der Amtsgewalt von vornherein nicht, Strafbarkeit nur nach anderen Tatbeständen (etwa §§ 146 oder 314 StGB) in Betracht. Mit Blick auf eine im angefochtenen Urteil mehrfach verwendete, missverständliche Formulierung wird klargestellt, dass die „dienstliche Qualifikation“ des Beamten iS seiner fachlichen Ausbildung bei Ermittlung des Umfangs der ihm abstrakt zukommenden Befugnis nur insofern (indizielle) Bedeutung hat, als er (im jeweiligen Tatzeitpunkt) tatsächlich eine dieser Qualifikation entsprechende Funktion bekleidet.


 


Missbrauch bedeutet vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis. Gebraucht daher ein Beamter seine Befugnis gesetzeskonform, erfüllt er den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB auch dann nicht, wenn er dabei mit dem Vorsatz handelt, dadurch (oder in weiterer Folge) einen anderen an dessen Rechten zu schädigen.


 


Beim Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Unrecht iSd § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte als Träger der „besonderen persönlichen Eigenschaften“ (Intraneus) in bestimmter Weise - nämlich durch vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis - an der Tat mitwirkt. Gerade auch darauf (den zumindest bedingten Vorsatz des unmittelbaren Täters) muss sich das Wissen eines an der strafbaren Handlung (als Bestimmungs- oder Beitragstäter) beteiligten Extraneus beziehen.


 


Zudem verlangt der Tatbestand eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz dergestalt (arg: „dadurch“), dass nach der Vorstellung des Täters gerade durch ersteren die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten des Täters (noch) nicht in dem Verfahren gesetzt wird, welches tatplangemäß mit einem unrichtigen Ergebnis enden soll, sondern vielmehr der Vorbereitung oder Unterstützung manipulativer Zwischenschritte dritter Personen dient, die erst zur Einleitung dieses Verfahrens führen.


 


Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht muss ein konkretes sein. Die Verletzung allgemeiner staatlicher Kontroll- oder Aufsichtsrechte kommt als Objekt des Vorsatzes so lange nicht in Frage, als hiedurch kein von der verletzten (Verfahrens-)Vorschrift verfolgter Zweck gefährdet wird. Ansprüche „auf gesetzeskonforme Abhandlung von Verlassenschaften“, „gesetzeskonforme Durchführung von Grundbuchssachen“ oder „auf ordnungsgemäße Führung“ von Verzeichnissen sind in diesem Sinn keine konkreten Rechte und kommen als Objekte tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht in Betracht.


 


Hat ein Rechtspfleger in Grundbuchsachen einen Beschluss der Abhandlungsbehörde ohne eigene Prüfbefugnis lediglich zu vollziehen, hat er beim Vollzug dieser grundbücherlichen Eintragung zwar seine Befugnis gebraucht, ein Fehlgebrauch liegt hingegen, selbst wenn er um die Unrichtigkeit der Eintragung weiß, nicht vor (Verlassenschaftsverfahren nach dem AußStrG idF vor BGBl I 2003/111).


 


Ein Beamter hat privat erworbenes Wissen sehr wohl zu verwerten, wenn er mit dem Sachverhalt in weiterer Folge dienstlich konfrontiert ist und Amtsgeschäfte vorzunehmen hat (der Bf nahm jeweils nach Kenntniserlangung von der Fälschung eines Testaments im Rahmen einer (privaten) Gesprächsrunde mit Beschluss die Erbserklärung der Scheinerbin an oder antwortete den Nachlass den Scheinerben ein).


 


Die Subsumtionsrüge kritisiert den Schuldspruch X/B/3 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 1, 224, „313“ StGB, obwohl es sich bloß um einen Teil des von den Schuldsprüchen I/E/1 und VII erfassten einheitlichen Tatkomplexes handle. Sie übergeht dabei die Feststellungen, nach denen die (Bestimmung zur) Verfälschung des Urkundenverzeichnisses keineswegs bloß Teilakt eines auf einem einzigen Willensentschluss beruhenden (amtsmissbräuchlichen) Gesamtgeschehens war, der Bf die inkriminierte Initiative vielmehr erst nach den Interventionen der Mag R setzte, um den Tatplan zu retten. Echte (Realkonkurrenz) eines zur Absicherung eines Missbrauchs der Amtsgewalt (und nicht als dessen Teilakt verwirklichten) Urkundendelikts ist aber möglich, wenn durch dieses - wie hier - ein weiteres Rechtsgut beeinträchtigt wird

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