Anstatt des entzogenen Unternehmenswertes bzw des Barwerts für die Verpachtung des Unternehmens kann der Enteignete auch pauschal 9 % des Verkehrswerts als Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen geeigneten Grundstücks begehren
§ 4 EisBEG
GZ 8 Ob 84/13f, 26.05.2014
OGH: Bei Enteignung einer betrieblichen Liegenschaft ist neben der Entschädigung für das verlorene oder beeinträchtigte Eigentum auch jener Schaden zu vergüten, der durch die Nötigung zur Verlegung des Gewerbebetriebs entsteht, also die Verlegungs- und Übersiedlungskosten, der Ertragsausfall während der Verlegung, die Anlaufverluste am neuen Standort und allfällige Einbußen wegen des Verlustes von Standortvorteilen. Ist eine Verlegung in ein Ersatzobjekt nicht möglich oder zumutbar, sodass durch die Enteignung letztlich eine Betriebsaufgabe erzwungen wird, muss der dadurch eingetretene Nachteil im Vermögen des Enteigneten ein Äquivalent in der Vergütung des Werts des Unternehmens haben.
Betrieb der Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids noch ein lebendes Unternehmen, so wird er mit dem Ersatz des merkantilen Minderwerts seines Grundstücks, des Zeitwerts der Gebäude (hier: Glashäuser) und der Abbruchkosten nicht adäquat entschädigt. Bestand auch die Möglichkeit, das Unternehmen nach der Pensionierung des Eigentümers zu verpachten und wurde die Möglichkeit der Verpachtung durch den enteignungsbedingt notwendigen Abriss der Betriebsanlagen entzogen, so geht der Nachteil des Enteigneten über den Substanzwert der abgerissenen Gebäude und die Abbruchkosten hinaus, weil ihm eine konkret bestehende Möglichkeit genommen worden wurde, weitere Einkünfte aus dem Betrieb zu erzielen.
Begehrt der Enteignete ohnehin nicht den Ersatz eines entzogenen Unternehmenswerts (Barwert des Pachtrechtes), sondern nur die mit 9 % des unstrittigen Verkehrswerts pauschalierten Nebenkosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen geeigneten Grundstücks, so ist diese Bemessung nachvollziehbar und sachgerecht; erst mit dieser zusätzlichen Entschädigung ist er in seinem Vermögen wieder gleich gestellt wie vor der Enteignung.