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Zivilrecht

OGH: Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG

Die Umstandsklausel gilt auch für einen Anspruch nach § 68 EheG; wurde Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt, soll die Neubemessung ganz allgemein nicht völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen

11. 08. 2014
Gesetze:

§ 68 EheG


Schlagworte: Eherecht, Scheidung, gleichteiliges Verschulden, Billigkeitsunterhalt, Bemessung, Mieteinkünfte, Vergleich, Umstandsklausel


GZ 2 Ob 145/13g, 22.05.2014


 


OGH: Bei Scheidung der Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Ehepartner stehen den Ehegatten zwar prinzipiell gegeneinander keine Unterhaltsansprüche zu; § 68 EheG gewährt aber einen Unterhaltsanspruch, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Der Unterhaltspflichtige hat lediglich einen „Beitrag“ zum Unterhalt zu leisten, für dessen Ausmittlung grundsätzlich nur Billigkeitserwägungen maßgeblich sind.


 


Während in der Praxis zweitinstanzlicher Gerichte regelmäßig 10 bis 15 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage zuerkannt werden, hat sich der OGH zuletzt von der schematischen Berechnung des auf § 68 EheG gestützten Billigkeitsunterhalts nach bestimmten Prozentsätzen distanziert. Als Höchstgrenze des Anspruchs wurden der Ausgleichszulagenrichtsatz oder das (niedrigste) Unterhaltsexistenzminimum nach § 292a EO in Betracht gezogen.


 


Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass diese Grenzen selbst bei unveränderter Anspruchshöhe (500 EUR) nicht erreicht werden würden.


 


Gegenstand des Rechtsstreits ist das als negative Feststellungsklage zu wertende Begehren des Klägers auf Erlöschen des durch den Vergleich vom 31. 8. 2005 titulierten Unterhaltsanspruchs der Beklagten. Auch bei vergleichsweiser Festsetzung handelt es sich um gesetzlichen Unterhalt nach § 68 EheG, wenn der Unterhalt im Wesentlichen jenen Leistungen entspricht, die in einem Unterhaltsprozess billigerweise zugesprochen worden wären. Nur wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des § 68 EheG nicht vorlagen oder der im Vergleich zugebilligte Unterhalt den gesetzlichen Rahmen des § 68 EheG überschritt, wäre von einem „rein“ vertraglichen Unterhalt auszugehen.


 


Dass letzteres hier zuträfe, haben weder der Kläger noch die Beklagte geltend gemacht, es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme vor. Die Beklagte hat vielmehr schon im Vorprozess - nach dem Verbrauch der Ausgleichszahlung - ihre Mittellosigkeit behauptet und ihre Arbeitsfähigkeit in Abrede gestellt.


 


Die Umstandsklausel gilt auch für einen Anspruch nach § 68 EheG. Wurde Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt, soll die Neubemessung ganz allgemein nicht völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus der Vereinbarung ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist hingegen regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen.


 


Im vorliegenden Fall wurde im Vergleich vom 31. 8. 2005 ausdrücklich festgehalten, dass der Unterhaltsberechnung das damalige Einkommen des Klägers zugrunde liegt. In der gegenständlichen Klage hat der Kläger sein Feststellungsbegehren mit geänderten Verhältnissen begründet und sowohl eine (beträchtliche) Minderung seines Einkommens als auch für eine bescheidene Lebensführung ausreichende Einkünfte der Beklagten behauptet. Nach den Feststellungen ist nur die Einkommensminderung erwiesen, die Beklagte ist - von der Wohnbeihilfe und der (unstrittig) nicht anzurechnenden Mindestsicherung abgesehen - nach wie vor mittellos. Die Änderung der Verhältnisse beschränkt sich somit auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Klägers. Die im Vergleich vom 31. 8. 2005 für die Bemessung des Billigkeitsunterhalts nach § 68 EheG festgelegten Kriterien sind deshalb weiterhin zu beachten, solange und soweit die Voraussetzungen für diesen Anspruch dem Grunde nach zu bejahen sind. In diesem Sinne hat der Kläger bereits in der Klage vorgebracht, dass sich seine Unterhaltsverpflichtung, würde sie sich (nur) nach dem geänderten Nettoeinkommen richten, auf einen Betrag zwischen 225 und 335 EUR reduziere.


 


Ausgehend von den aktenkundigen, am Beginn der Tagsatzung vom 31. 8. 2005 verlesenen Gehaltsauskünften lag dem Vergleich ein durchschnittliches monatliches Einkommen des Klägers von rund 3.850 EUR zugrunde, sodass der im Vergleich zugebilligte Unterhalt von 500 EUR 13 % dieser Bemessungsgrundlage entsprach. Der der Beklagten weiterhin zugebilligte Betrag von 330 EUR entspricht 15 % der verminderten Bemessungsgrundlage von 2.207,78 EUR, von welcher das Erstgericht ausgegangen ist. Dadurch könnte sich die Beklagte nicht beschwert erachten.


 


Sie macht jedoch geltend, dass auch die Mieteinkünfte in die Bemessungsgrundlage einbezogen hätten werden müssen, und gelangt - wohl unter Berücksichtigung der festgestellten Steuerpflicht des Klägers - zu einer Bemessungsgrundlage von 2.707,78 EUR. Verbindlichkeiten, die der Kläger zur Finanzierung der Ausgleichszahlung eingegangen sei, hätten außer Betracht zu bleiben.


 


Nun hat der erkennende Senat jüngst in einer Pflegschaftssache festgehalten, dass die anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Vermögensaufteilung übernommenen Verpflichtungen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage begründen könnten, wobei es im Anlassfall um Privatentnahmen zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung ging. Ob diese zum Kindesunterhalt vertretene Rechtsansicht ohne Weiteres auch auf den Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG übertragbar ist - das Erstgericht ließ die Mieteinkünfte (mit impliziter Zustimmung des Berufungsgerichts) im Rahmen seiner Billigkeitserwägungen unberücksichtigt - muss hier nicht näher erörtert werden.


 


Selbst wenn nämlich von einer korrigierten Bemessungsgrundlage iSd Revisionsausführungen auszugehen wäre, entspräche der der Beklagten weiterhin zugebilligte Unterhalt jedenfalls 12 % dieses Betrags. Im Übrigen steht fest, dass die Rückzahlungsrate für den zur Finanzierung der Ausgleichszahlung benötigten Kredit nur 454,26 EUR beträgt. Der Rest der Mieteinkünfte wird zur Rückführung eines anderen Kredits verwendet, was die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht weiter thematisiert. Unter Hinzurechnung nur des auf die Finanzierung der Ausgleichszahlung entfallenden Teilbetrags der Mieteinkünfte würde sich - folgt man dem Standpunkt der Beklagten - daher eine Bemessungsgrundlage von rund 2.660 EUR ergeben, sodass die Relation zu dem im Vergleich vom 31. 8. 2005 festgesetzten Unterhalt nahezu vollständig erhalten bleibt.


 


Aus den dargelegten Gründen vermag die Beklagte mit ihren Ausführungen zum Charakter der ihr zuerkannten Ausgleichszahlung im Ergebnis keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen. Dies gilt ebenso für die ihrer Ansicht nach nicht ausreichende Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensverhältnisse. Weder die erstinstanzlichen Feststellungen noch die Revisionsausführungen enthalten einen Hinweis, dass seit dem Abschluss des Vergleichs vom 31. 8. 2005 insoweit eine Umstandsänderung eingetreten ist.

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