Selbst wenn eine medizinisch gesicherte Diagnose über die Transsexualität nicht vorlag, traf die beklagte Partei eine entsprechende Mitteilungspflicht
§ 42 EheG
GZ 3 Ob 84/14w, 21.05.2014
OGH: Aus den Feststellungen,
- dass sich die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Eheschließung als Frau fühlte, was sie der klagenden Partei verschwieg, und
- dass die beklagte Partei dies schon seit der Pubertät so empfand und wusste, in Wirklichkeit eine Frau zu sein,
konnten die Vorinstanzen durchaus nachvollziehbar den Schluss ziehen, dass die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei eine entsprechende Mitteilungspflicht traf, selbst wenn eine medizinisch gesicherte Diagnose über die Transsexualität nicht vorlag. Dass die heterosexuell orientierte klagende Partei ein Recht hatte, von diesen Umständen (selbst wenn sie nicht gesichert waren) zu erfahren, bewegt sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp (vgl RIS-Justiz RS0056356 zu einer Krankheit, deren medizinische Bedeutung dem Kranken nicht gänzlich bekannt ist).
§ 42 Abs 2 EheG knüpft das Verschulden an die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes, wobei der ein Verschulden begründende Informationsstand je nach Aufhebungsgrund variiert. Der Schuldvorwurf beruht aber nicht auf der bloßen „Kenntnis“, sondern muss dahin gehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Im vorliegenden Fall liegt dieses vorwerfbare Verhalten in der Verletzung der Pflicht, die klagende Partei über die für sie bedeutsamen Umstände zu informieren.