Es muss gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen
§ 1431 ABGB, § 1435 ABGB
GZ 2 Ob 56/14w, 22.05.2014
OGH: Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein; sie ist aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen.
Der Erstkläger versucht nun allein aus seinen Prämienzahlungen an die zweitklagende Partei abzuleiten, dass auch er „Leistender“ iSd zitierten Rechtssatzes sei. Damit vermag er jedoch einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen, ist doch keinesfalls der Beklagte (und zwar auch nicht „mittelbar“) Empfänger dieser Zahlungen. Diese betreffen vielmehr nur das Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen den beiden klagenden Parteien.
Leistungskondiktionen dienen ganz allgemein dazu, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen und auszugleichen. Eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung hat hier nur zwischen der zweitklagenden Partei und dem Beklagten stattgefunden, der Erstkläger wurde in seinem Vermögen nicht verkürzt. Die Versicherungsleistung der zweitklagenden Partei konnte für ihn auch keine schuldbefreiende Wirkung entfalten, weil die vermeintliche Schuld nicht (mehr) bestand. Die rechtliche und wirtschaftliche Position des Erstklägers blieb durch diese Zahlungen somit gänzlich unberührt.