Voraussetzung der Gewährleistung ist die vorbehaltlose Entgegennahme der vom Schuldner angebotenen Leistung durch den Gläubiger
§§ 922 ff ABGB
GZ 2 Ob 163/13d, 22.05.2014
OGH: Voraussetzung der Gewährleistung ist die vorbehaltlose Entgegennahme der vom Schuldner angebotenen Leistung durch den Gläubiger.
Von einer solchen kann hier keine Rede sein, hat doch der Kläger - allerdings nicht wegen der Mängel - die Unterfertigung des ihm vorgelegten Einreichplans verweigert.