Dieser Vertrag ist - wie bei einem (bloß) planverfassenden Architekten - als Werkvertrag zu qualifizieren
§§ 1165 ff ABGB
GZ 2 Ob 163/13d, 22.05.2014
OGH: Der Beklagte wurde vom Kläger beauftragt, die für die Baubewilligung erforderlichen Pläne herzustellen. Dieser Vertrag ist - wie bei einem (bloß) planverfassenden Architekten - als Werkvertrag zu qualifizieren.