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Verkehrsrecht

VwGH: § 5 Abs 9 StVO – Vermutung, Kfz in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben

Für die nach § 5 Abs 9 StVO erforderliche Vermutung kommt es nicht darauf an, ob das hektische und aufgebrachte Verhalten des Beschuldigten für sich allein allenfalls auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnte und ob für die Durchführung eines Speichelvortests die gesetzlichen Voraussetzungen (zB das Vorliegen einer Verordnung iSd § 5a Abs 3 leg cit) gegeben sind; die Behörde kann zulässigerweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch den vom Beschuldigten verweigerten Speichelvortest mitberücksichtigen; ferner ist es für die hier zu beurteilende Vermutung nicht wesentlich, ob der einschreitende Polizist den Beschuldigten mit den Autoschlüsseln nach der Einvernahme und der erfolgten Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt iSd § 5 Abs 5 StVO wieder gehen ließ

06. 08. 2014
Gesetze:

§ 5 StVO, § 99 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Suchtgift, Vermutung


GZ 2013/02/0003, 25.10.2013


 


VwGH: Gem § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.


 


Maßgeblich ist, ob der Meldungsleger im Zuge der Amtshandlung aufgrund der von ihm wahrgenommenen Umstände mit gutem Grund die Vermutung haben konnte, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat.


 


Für die nach § 5 Abs 9 StVO erforderliche Vermutung kommt es nicht darauf an, ob das hektische und aufgebrachte Verhalten des Bf für sich allein allenfalls auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden könnte und ob für die Durchführung eines Speichelvortests die gesetzlichen Voraussetzungen (zB das Vorliegen einer Verordnung iSd § 5a Abs 3 leg cit) gegeben waren. Die Behörde konnte zulässigerweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch den vom Bf verweigerten Speichelvortest mitberücksichtigen. Ferner ist es für die hier zu beurteilende Vermutung nicht wesentlich, ob der einschreitende Polizist den Bf - wie in der Beschwerde behauptet wird - mit den Autoschlüsseln nach der Einvernahme und der erfolgten Verweigerung der Vorführung zu einem Arzt iSd § 5 Abs 5 StVO wieder gehen ließ.


 


Dass der Bf erst im Zuge des weiteren Verfahrens seine Verantwortung betreffend den Konsum eines Joints dahingehend präzisierte, dass dieser mehr als drei Jahre zurückliegen müsse, vermag aufgrund der übrigen vom Meldungsleger wahrgenommenen Umstände (vgl dazu die Ausführungen weiter unten) nicht die im Zeitpunkt der Aufforderung gegebene Vermutung zu widerlegen. Es ist daher auch nicht wesentlich, dass der Bf, nachdem er bei seiner Vernehmung am 5. Juni 2012 zunächst zugegeben hat, "einmal einen Joint geraucht" zu haben, in weiterer Folge auch ergänzend ausführte, dass dies "schon mehr als 3 Jahre her sein" könne.


 


Die belBeh legte in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig dar, welche konkreten Umstände im Zeitpunkt der Aufforderung für die Vermutung bestanden, dass der Bf vor seiner polizeilichen Einvernahme das in Rede stehenden Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (zeitnaher Kontakt zu einer Person, die ihm schon Suchtmittel überlassen haben soll; Eingeständnis, dass der Bf schon einmal einen Joint geraucht habe, ohne jedoch den Zeitpunkt dieses Rauchens zeitlich hinreichend zu konkretisieren; allgemeines hektisches und aufgebrachtes Verhalten des Bf; Weigerung der Durchführung eines Drogenvortests). Die Summe dieser Verhaltensweisen legte jedoch durchaus schlüssig und mit gutem Grund die Vermutung nahe, dass sich der Bf beim Lenken des Pkws in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe und dies vor der Behörde entsprechend verbergen wollte.


 


Die diesbezüglich erfolgte Beweiswürdigung und die von der belBeh getroffenen Feststellungen begegnen daher keinen Bedenken, zumal sich die belBeh auf eine Reihe von Indizien stützen konnte. Es trifft auch nicht zu, dass die belBeh diesbezüglich noch weitere Ermittlungen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hätte anstellen müssen.


 


Da unter den gegebenen Umständen die Vermutung iSd § 5 Abs 9 StVO zu Recht bestand, war der einschreitende Polizist auch berechtigt, den Bf zu einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung aufzufordern.


 


Insoweit in der Beschwerde auch unter Berufung auf das Ergebnis der Einvernahme des einschreitenden Polizisten vor der belBeh in Abrede gestellt wird, dass der Bf zu einer klinischen Untersuchung aufgefordert worden sei, entfernt sich dieses Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Bf sehr wohl zur Durchführung einer solchen ärztlichen Untersuchung aufgefordert wurde. Diese Feststellung steht auch im Einklang mit der Aussage des als Zeugen einvernommenen Polizisten vor der belBeh, wonach er den Bf nach erfolgloser Aufforderung zur Durchführung eines Drogenvortests zum Mitfahren zwecks klinischer Untersuchung im Krankenhaus aufgefordert habe. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die belBeh dieser Aussage mehr Glauben schenkte als den Ausführungen des Bf.


 


Die Beschwerde wendet sich ferner gegen eine Gleichstellung der Durchführung eines Drogenvortests vor Ort mit einer klinischen Untersuchung. Eine solche Gleichstellung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erfolgt, sondern es wurde dem Bf ausdrücklich die Verweigerung der Verbringung zu einem Arzt zwecks Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift iSd § 5 Abs 9 und 5 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO zur Last gelegt. Soweit sich die Beschwerdeausführungen auch gegen eine Untersuchung der Abgabe von Harn im Rahmen eines Vortests wenden, gehen sie am Thema der hier zu beurteilenden Verwaltungsübertretung vorbei.

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