Die Anforderungen an die Begründungstiefe der Zuschlagsentscheidung dürfen nicht überzogen werden
§ 131 BVergG 2006
GZ 2011/04/0224, 09.04.2013
VwGH: Entscheidend ist zunächst, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Das bedeutet allerdings, dass nicht jedes vom Bieter in der Zuschlagsentscheidung vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung führt. Abgesehen davon, dass dies auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinausliefe, weil sich die Forderung nach der Präzisierung einer Begründung ad infinitum fortsetzen ließe, kommt es nach dem Gesagten vielmehr darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.
Im vorliegenden Fall hätte sich die belBeh daher mit der Frage auseinander setzen müssen, weshalb die mitbeteiligte Partei - trotz Kenntnis der bei den einzelnen Zuschlags- und Subkriterien erreichten Punkte - einen begründeten Nachprüfungsantrag ohne Schwierigkeiten nur dann einbringen konnte, wenn sie Informationen über die Benotung der Kenntnisse der jeweiligen Service-Experten hatte.