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Baurecht

VwGH: Baugerüst als bewilligungspflichtiges Bauwerk (Wr BauO)

Baustelleneinrichtungen wie zB Baugerüste sind nur insoweit baurechtlich bewilligungsfrei, als sie für eine Bauausführung erforderlich sind

06. 08. 2014
Gesetze:

§ 60 Abs 1 lit b Wr BauO, § 62a Abs 1 Z 6 Wr BauO, § 129 Abs 10 Wr
Schlagworte: Wr BauO, Baugerüst, bewilligungsfreie Bauvorhaben, bewilligungspflichtige Bauvorhaben, Beseitigungsauftrag


GZ Ro 2014/05/0022, 15.05.2014



Die Fassade des Künstlerhauses in Wien sollte saniert werden. Es wurde ein Baugerüst angebracht. Auf diesem wurden Werbesujets befestigt. Bei einer baubehördlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass das Baugerüst nicht für die Sanierung der Fassadenarbeiten bestimmt war. Das Baugerüst wurde daher als bewilligungspflichtiges Bauwerk eingestuft und mangels baubehördlicher Bewilligung für ein solches Bauwerk ein Abtragungsauftrag erlassen.



VwGH: Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Situierung und Ausbildung des (bereits im Jahr 2006 von der MA 46 zum Zweck der Fassadensanierung bewilligten) Gerüstes nicht für eine Fassadensanierung geeignet ist, weil im gesamten Bereich des Gerüstes die für eine Zugänglichkeit der Fassaden notwendigen Belagtafeln fehlen, zudem der Abstand des Gerüstes zur Fassade entweder zu groß oder jedoch wesentlich zu gering ist, sodass infolgedessen eine Nutzung des Gerüstes zu Bauzwecken bisher nicht stattgefunden hat, und das Gerüst bisher keinen Bauführungen an der Fassade des Künstlerhauses gedient hat. Ferner bestreitet die Revision auch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die revisionswerbende Partei nicht angeben konnte, wann mit derartigen Bauführungen begonnen werden solle, sodass der Baubeginn ungewiss ist.



Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahmen der Bauoberbehörde begegnet deren Beurteilung, dass der Tatbestand des § 62a Abs 1 Z 6 BO (bewilligungsfreies Bauvorhaben) nicht erfüllt ist, keinen Bedenken, sind doch Baustelleneinrichtungen, wie sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt, nur für die Dauer der Bauausführung nicht bewilligungspflichtig. Baustelleneinrichtungen dürfen somit nur unmittelbar vor Baubeginn (und während der Bauausführung) errichtet werden, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben rechtskräftig erteilt worden ist, welchem die Baustelleneinrichtung dienen soll.



Für die Frage, ob für ein Bauwerk eine Baubewilligung zu erwirken ist, ist maßgebend, ob bei ordnungsgemäßer Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, wozu auch solche auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich bzw eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an. Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse. Kraftschlüssig ist ein Bau auch bereits durch den Druck seines (Eigen )Gewichts mit dem Boden verbunden, und es kommt in Bezug auf die Bewilligungspflicht nur darauf an, ob öffentliche Rücksichten berührt werden können.

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