Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt lediglich das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten würden; eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Bf "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden
§ 2 VVG, § 4 VVG
GZ 2011/06/0151, 21.03.2013
VwGH: Gem § 4 Abs 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nur das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes als Vorauszahlung aufgetragen werden könne, sondern eben der voraussichtlich erforderliche Betrag. Das Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VVG bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt lediglich das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten würden. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Bf "so kostengünstig als möglich" zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Wurde ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt, kann durch eine Stellungnahme des Bf, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene steht wie das Amtssachverständigengutachten, dieses nicht entkräftet werden.
Das sehr allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen, die Kostenschätzung des Ing K. sei überhöht, ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, das Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften. Das Wesen eines Abbruchs besteht im Übrigen nur darin, ein ohne Bewilligung errichtetes Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist. Dem Bf steht es überdies frei, die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung vor Beginn der Ersatzvornahme durch die Behörde selbst zu erbringen, dadurch die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden und so den Rückbau in einer möglichst materialschonenden Weise durchzuführen.