Im Vollstreckungsverfahren sind Einwendungen, die sich gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid richten, unzulässig; es kann jedoch gegen eine Vollstreckungsverfügung Berufung ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist
§ 10 VVG
GZ 2011/06/0151, 21.03.2013
VwGH: Im Vollstreckungsverfahren können keine Einwendungen mehr vorgebracht werden, die sich gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde richten. Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann jedoch eine Berufung ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In diesem Fall dürfte auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte.