Die Vermietung von LKWs ist keine Dienstleistung iSd Art 5 EuGVVO, sodass für die Mietzinsforderung der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nicht in Anspruch genommen werden kann
Art 5 EuGVVO
GZ 1 Ob 23/14k, 22.05.2014
OGH: Gem Art 5 Z 1 lit b zweiter Spiegelstrich EuGVVO ist „Erfüllungsort der Verpflichtung“ für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der Begriff „Dienstleistung“ in Art 5 EuGVVO ist losgelöst von der lex causae verordnungsautonom auszulegen und entspricht nicht jenem des Art 57 AEUV zum „freien Dienstleistungsverkehr“.
Für das Vorliegen einer Dienstleistung iSd Art 5 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich EuGVVO ist zumindest erforderlich, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte (aktive) Tätigkeit gegen Entgelt durchführt. Unter den unionsrechtlichen Begriff der Verträge über Dienstleistungen fallen in diesem Zusammenhang etwa Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge, Verträge der Handelsvertreter und -makler, Franchise- und Vertriebsverträge sowie Verträge über die Lagerung von Waren. Gemischte Verträge sind dann Dienstleistungsverträge, wenn die Dienstleistung die charakteristische Leistung bildet; die bloße Überlassung des Gebrauchs an einer (beweglichen oder unbeweglichen Sache) reicht hingegen für die Annahme einer Dienstleistung nicht aus.
Bei der Überlassung von Lastkraftwagen liegt die charakteristische Verpflichtung des Vertrags in der Einräumung eines Gebrauchsrechts. Die charakteristische Leistung erschöpft sich damit in der Überlassung der Fahrzeuge zur Nutzung und beinhaltet gerade keine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt, wie sie für das Vorliegen einer Dienstleistung gefordert ist. Es liegt insoweit kein Erbringen von Dienstleistungen iSd Art 5 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich EuGVVO vor.