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Verfahrensrecht

OGH: Zur Beweiswürdigung

Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit

04. 08. 2014
Gesetze:

§§ 266 ff ZPO


Schlagworte: Beweiswürdigung


GZ 7 Ob 62/14i, 07.05.2014


 


OGH: Der OGH ist nicht Tatsacheninstanz. Selbst eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage nur überhaupt befasst hat. Ob eine Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Reichen die Beweisergebnisse nach der Überzeugung der Vorinstanzen nicht aus, um eine entscheidungswesentliche Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen, so kommen die Regelungen über die Beweislast zum Tragen.


 


Beide Tatinstanzen kamen zu dem Ergebnis, dass keiner der Parteien eine höhere Glaubwürdigkeit zukomme, sodass Negativfeststellungen zu treffen seien, die zum Nachteil der Klägerin gingen. Es ist der Revision zuzugestehen, dass sich die Vorinstanzen mit einer nicht besonders differenzierten Beweiswürdigung zu den Negativfeststellungen begnügten. Das Berufungsgericht (und auch das Erstgericht) ließ bei seiner Entscheidung über die Beweisrüge unbegründet, warum es zum Beratungsgespräch zwischen den Parteien nicht einmal der Aussage des Erstbeklagten über zugesagte Eigenschaften des empfohlenen Anlageprodukts und unterlassene Aufklärungen folgen konnte, soweit er dies iSd Vorbringens der Klägerin einräumte.


 


Das Berufungsgericht hat trotz der Übernahme auch dieser Negativfeststellungen die Revision zu einer die Aufklärungspflicht betreffenden Rechtsfrage zugelassen. Sein diesbezüglicher Ausspruch gründet sich damit auf Umstände, die gar nicht feststehen. Es ergibt sich nur aus der Aussage des Erstbeklagten, dass er die Klägerin nicht über den Sitz der Gesellschaft aufgeklärt hat. Der aufgezeigte Widerspruch könnte Zweifel am Entscheidungswillen des Berufungsgerichts über die Beweisrüge aufkommen lassen. Dieser kann aber auf sich beruhen, weil selbst die in der Revision genannten Umstände, die zwar durch die Aussage des Erstbeklagten (ohne widersprechende Beweisergebnisse) belegt sind, zu denen aber keine Feststellungen getroffen wurden, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen können.

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