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Verfahrensrecht

OGH: Umstände, die sich nur aus einer Parteienaussage ergeben, können nicht als außer Streit stehend oder zugestanden gewertet werden

Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Vorbringen einer Partei mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt

04. 08. 2014
Gesetze:

§ 266 ZPO


Schlagworte: Parteienaussage, Geständnis


GZ 7 Ob 62/14i, 07.05.2014


 


OGH: Umstände, die sich nur aus einer Parteienaussage ergeben, können - im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin - nicht als außer Streit stehend oder zugestanden gewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Vorbringen einer Partei mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt. Im Anwaltsprozess kann ein Geständnis nur in dem vom Rechtsanwalt erstatteten Vorbringen erfolgen. Eine Aussage ist kein Vorbringen.

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