Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Vorbringen einer Partei mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt
§ 266 ZPO
GZ 7 Ob 62/14i, 07.05.2014
OGH: Umstände, die sich nur aus einer Parteienaussage ergeben, können - im Gegensatz zur Rechtsmeinung der Klägerin - nicht als außer Streit stehend oder zugestanden gewertet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Vorbringen einer Partei mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt. Im Anwaltsprozess kann ein Geständnis nur in dem vom Rechtsanwalt erstatteten Vorbringen erfolgen. Eine Aussage ist kein Vorbringen.