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Verfahrensrecht

OGH: Bedingte Wiederaufnahmsklage ?

Insbesondere die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen; mag die Wiederaufnahmsklage in ihrer Funktion (auch) derjenigen eines Rechtsmittels verwandt sein handelt es sich jedenfalls um eine eigenständige Klage, die der Einleitung eines neuen, wenn auch zunächst auf Aufhebung einer Entscheidung gerichteten Verfahrens dient

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 530 ff ZPO, § 226 ZPO
Schlagworte: Bedingte Prozesshandlungen, Wiederaufnahmsklage

GZ 8 Ob 25/08x, 28.04.2008
Es wurde ein Antrag auf Wiedereröffnung des (Vor-)Verfahrens gestellt und die Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der Nichtstattgebung des Antrags auf Wiedereröffnung erhoben.
OGH: Nach stRsp des OGH sind bedingte Prozesshandlungen nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung wird nur dann bejaht, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. Daher kann insbesondere die Einleitung des Verfahrens selbst nicht bedingt erfolgen. Mag die Wiederaufnahmsklage in ihrer Funktion (auch) derjenigen eines Rechtsmittels verwandt sein handelt es sich jedenfalls um eine eigenständige Klage, die der Einleitung eines neuen, wenn auch zunächst auf Aufhebung einer Entscheidung gerichteten Verfahrens dient.

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