Eine Rückwirkung von Verfahrensgesetzen auf Verfahrensschritte, die vor Inkrafttreten der Neuregelung gesetzt wurden, kommt ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht in Betracht
§ 5 ABGB
GZ 4 Ob 57/14g, 20.05.2014
OGH: Die Antragstellerin war bei Erhebung der Beschwerde durch Patentanwälte vertreten. Dies entsprach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, das für ein an den Obersten Patent- und Markensenat gerichtetes Rechtsmittel keine Rechtsanwaltspflicht vorsah (§ 61 MSchG idF vor der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014). Im neuen Recht sind zwar - mangels besonderer Regelung im MSchG - gem § 6 Abs 1 und 2 AußStrG im Revisionsrekursverfahren nur Rechtsanwälte und Notare vertretungsbefugt. Das ist hier aber unerheblich, weil eine Rückwirkung von Verfahrensgesetzen auf Verfahrensschritte, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Neuregelung gesetzt wurden, ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht in Betracht kommt. Daher bleibt die von den Vertretern der Antragstellerin gesetzte Verfahrenshandlung (Beschwerde) wirksam; das Rechtsmittel ist ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zu erledigen.