Bei einer auf jeden Fall der Vorteilsausgleichung unterliegenden Leistung des Sozialversicherungsträgers ist die Vorteilsausgleichung eine reine Rechenaufgabe, die nur im Verfahren über die Höhe des Anspruchs gelöst werden kann
§ 332 ASVG, § 1304 ABGB, § 228 ZPO
GZ 7 Ob 89/14k, 04.06.2014
OGH: Als materieller Eintritt des Versicherungsfalls wird grundsätzlich das schädigende Ereignis angesehen, mit dem auch der Schadenersatzanspruch in der Person des Geschädigten entsteht. Schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde“) erfolgt auch die Legalzession gem § 332 ASVG, selbst wenn in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststehen.
Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Versicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil verkürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger, durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist demnach der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen, von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen.
Nach der Rsp ist die Vorteilsausgleichung, so auch die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers, eine Methode der Schadensberechung. Der Einwand des Vorteilsausgleichs (des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers) ist nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs und damit auch nicht im Verfahren über die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden zu behandeln, sondern im Verfahren über die Anspruchshöhe. Die Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers ist daher auch nicht im Spruch des Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen.