Gem § 149 Abs 4 ASVG sind für die Krankenanstalten der AUVA die Verpflegskosten in einem Vertrag zwischen der AUVA und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu regeln; direkte Verträge zwischen einer Krankenversicherung und der AUVA sind keine Grundlage für einen Regress
§ 332 ASVG, § 148 ASVG, § 149 ASVG
GZ 2 Ob 192/13v, 22.05.2014
OGH: Gem § 332 Abs 1 ASVG geht der Anspruch im Rahmen der Leistungspflicht auf den Versicherer über, wenn Personen, denen nach dem ASVG Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen ist, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können. Nach Satz 2 dieser Bestimmung umfasst der Anspruch auch die Aufwendungen der Landesgesundheitsfonds, die nach § 148 Z 2 ASVG von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden.
Das ASVG unterscheidet zwischen den Beziehungen zu Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden und in § 148 ASVG näher geregelt sind, und jenen zu anderen Krankenanstalten, die in § 149 ASVG geregelt sind. Letztere Bestimmung betrifft wiederum sowohl Krankenanstalten, mit denen der leistungszuständige Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht als auch eigene Krankenanstalten des Versicherungsträgers (hier: der AUVA). Gem § 149 Abs 4 ASVG sind für die von der AUVA eingerichteten Krankenanstalten die Höhe der Verpflegungskosten (und die Zahlungsbedingungen) durch einen Vertrag festzulegen, der für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit der AUVA abzuschließen ist. Damit sind die einzelnen Sozialversicherungsträger (hier eine GKK) zum Abschluss derartiger Verträge mit der AUVA nicht berechtigt, sodass ein zwischen der GKK und der AUVA abgeschlossener Vertrag über den Regress nicht als Anspruchsgrundlage in Frage kommen kann.