Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann das Wahlrecht nach § 19f Abs 3 AZG nicht mehr ausgeübt werden, sodass sich Zeitguthaben in einen Geldanspruch umwandelt und auch kollektivvertragliche Verfallsfristen zu laufen beginnen
§ 19f AZG, § 16 KV der FloristInnen und BlumenhändlerInnen Österreichs
Schlagworte: Zeitguthaben, Umwandlung in Geldanspruch, Beendigung des Dienstverhältnisses
GZ 9 ObA 44/14g, 27.05.2014
OGH: Gem § 19f Abs 3 AZG steht dem Arbeitnehmer für Überstunden, für die ihm innerhalb der Frist nach Abs 2 kein Zeitausgleich gewährt wurde, ein Wahlrecht zwischen der einseitigen Bestimmung des Zeitpunkts des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von 4 Wochen (sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen) oder einer Abgeltung in Geld zu. Dementsprechend ist zwischen der Geltendmachung der Mehrarbeit einerseits und jener des daraus resultierenden Entgeltanspruchs andererseits zu differenzieren.
Unter „Geltendmachung“ von Überstundenentgelt ist zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung iSe wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung; dabei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw musste. Der Anspruch auf das rückumgewandelte Überstundenentgelt wird jedenfalls mit Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
Enthält ein Kollektivvertrag (hier: der FloristInnen und Blumenbinder) eine dreimonatige Verfallsfrist, so steht dieser die Vorschrift des § 19f AZG nicht entgegen, da die Fälligkeit mangels Ausübung des in § 19f Abs 3 AZG vorgesehenen Wahlrechts mit der endgültigen Unmöglichkeit des Naturalausgleichs durch Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt.