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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht

Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt; Verwechslungsgefahr ist im Allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn sie bei einem der drei Ähnlichkeitskriterien (Wortbild, Wortklang, Wortsinn) gegeben ist

04. 08. 2014
Gesetze:

§ 10 MSchG


Schlagworte: Markenschutzrecht, Verwechslungsgefahr


GZ 4 Ob 57/14g, 20.05.2014


 


OGH: Die von den Vorinstanzen angenommene Verwechslungsgefahr zwischen den beiden hier zu beurteilenden Marken „IONIT“ und „IsoNit“, die die Antragstellerin auch in ihrem Revisionsrekurs bestreitet, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Für den Ähnlichkeitsvergleich sind die einzelnen Zeichenbestandteile nicht isoliert zu betrachten und dürfen nicht nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss auf den Gesamteindruck des Zeichens den einzelnen Markenteilen zukommt. Ob die eine Marke der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich daher nach dem Gesamteindruck, den die Marken hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Der Wortsinn ist nur eines der Elemente, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Verwechslungsgefahr ist nach der Rsp im Allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn sie bei einem der drei Ähnlichkeitskriterien (Wortbild, Wortklang, Wortsinn) gegeben ist. Jedenfalls ist es nicht erforderlich, dass die Verwechslungsgefahr in allen drei Aspekten besteht. Bestimmte Unterschiede in einem dieser Aspekte in dem beim Verbraucher hervorgerufenen Gesamteindruck können durch in anderen Aspekten bestehende Ähnlichkeiten neutralisiert werden. Andererseits kann die Ähnlichkeit in einem Merkmal durch Abweichungen bei anderen Merkmalen ausgeglichen werden, sofern diese Abweichungen vom Verkehr sofort erfasst werden. Verbindet der Verbraucher nur eine abstrakte Bedeutung mit einem Wort, das iZm den mit den Marken gekennzeichneten Produkten keine Assoziationen hervorruft, die die Erinnerung an das Zeichen ausgehend von der Bedeutung des einzelnen enthaltenen Worts erleichtern, ist dies zur Neutralisierung anderer Ähnlichkeiten nicht geeignet. Sind die visuellen und klanglichen Ähnlichkeiten der beiden Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise sehr ausgeprägt, läuft der begriffliche Unterschied Gefahr, ihrer Aufmerksamkeit zu entgehen.


 


Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren- oder Dienstleistungsart, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet. Gehören zu den angesprochenen Kreisen sowohl Fachleute als auch Endverbraucher, genügt es, wenn Verwechslungsgefahr nur für einen dieser Verkehrskreise besteht.


 


Die Zeichenbestandteile „ION“ und „Iso“ haben jeweils einen eigenen und unterschiedlichen Wortsinn. ION bezeichnet ein elektrisch geladenes Atom und Iso eine griechische Vorsilbe (gleich). Diese Worte rufen aber iZm den hier zu beurteilenden chemischen Erzeugnissen für gewerbliche Zwecke, bauchemischen Erzeugnissen, Klebstoffen für Bauzwecke und Farben lediglich sehr vage Assoziationen hervor, die die Erinnerung an die jeweiligen Zeichen wohl kaum wesentlich stützen können. Im Hinblick auf die zwischen den beiden zu beurteilenden Marken auffallende hochgradige bildliche und klangliche Ähnlichkeit ist der beschriebene unterschiedliche Wortsinn iSd vorangestellten Grundsätze der Rsp nicht geeignet die Ähnlichkeiten zu neutralisieren.


 


Die klangliche Ähnlichkeit der Marken ergibt sich aus der Verwendung des Buchstabens I am Beginn, des O in der Mitte und der gleichen Silbe NIT am Ende der Wortmarken. Das bloße Zwischenschieben eines Zischlauts im hier zu beurteilenden Fall ist nicht geeignet, den Gesamteindruck wesentlich zu verändern. Der begriffliche Unterschied von „ION“ und „Iso“ ist zu abstrakt und zu gering, um die Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auf sich zu ziehen. Beim Erwerb von Farben oder Klebstoffen wird der Durchschnittsverbraucher ebenso wie bei chemischen Erzeugnissen für gewerbliche Zwecke oder bauchemischen Erzeugnissen keine bleibenden Assoziationen mit den Begriffsinhalten von ION oder Iso haben.

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