Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis (hier: Belastungs- und Veräußerungsverbot) erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen
§ 94 GBG, § 55a EO
GZ 3 Ob 5/14b, 19.02.2014
OGH: Mit § 55a EO wurde durch die EO-Novelle 2000 die Verpflichtung des Gerichts eingeführt, den Grundbuchsstand von Amts wegen zu ermitteln, wenn dessen Kenntnis für die Entscheidung von Bedeutung ist. Diese Verpflichtung gilt in jedem Exekutionsverfahren und erfasst auch das Bewilligungsverfahren. Vor der Entscheidung über den Antrag auf exekutive Begründung eines Pfandrechts (dessen Vormerkung) ist der Grundbuchsstand seit der EO-Novelle 2000 vom Bewilligungsgericht zu erheben, selbst wenn es nicht zugleich Grundbuchsgericht ist. Die Anordnung, den Grundbuchsstand zu erheben, weil dessen Kenntnis für die Entscheidung selbst von Bedeutung ist, beinhaltet, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen sind.
Gem § 94 Abs 2 GBG hat sich das Grundbuchsgericht bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht von dem Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden. Der Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht unterliegt daher ausschließlich die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand.
Der Regelung des § 94 Abs 2 GBG liegt erkennbar das Konzept zugrunde, dass das vom Bewilligungsgericht verschiedene Grundbuchsgericht nicht die Entscheidung des Bewilligungsgerichts überprüfen, sondern nur eine ergänzende Prüfung jener Voraussetzungen vornehmen soll, die vom Bewilligungsgericht noch nicht geprüft werden konnten, also etwa aufgrund zwischenzeitiger Änderungen des Grundbuchsstands. Der Anwendungsbereich in der Praxis des § 94 Abs 2 GBG wurde durch § 55a EO somit wesentlich eingeschränkt. Das Rekursgericht verweist aber völlig zutreffend darauf, dass im vorliegenden Fall das Bewilligungsgericht zwar aufgrund des an sich unveränderten Grundbuchsstands das Bewilligungshindernis des Belastungs- und Veräußerungsverbots wahrnehmen hätte können, offenkundig darauf aber nicht Bedacht genommen hat. Dieses der Bewilligung grundsätzlich entgegenstehende Hindernis wird in der Begründung überhaupt nicht erwähnt und es wurde überdies eine Zustellung an die Verbotsberechtigte nicht angeordnet. In einem solchen Fall darf die Prüfungsbefugnis des Vollzugsgerichts nicht auf zwischen der Entscheidung des Bewilligungsgerichts und dem Einlangen des Vollzugsersuchens beim Grundbuchsgericht eingetretene Änderungen des Grundbuchsstand beschränkt werden. Das Argument des Betreibenden, das Vollzugsgericht habe den Bewilligungsbeschluss infolge dessen Rechtskraft jedenfalls umzusetzen, geht schon deshalb fehl, weil eine Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an die Verbotsberechtigte nicht erfolgte. Ihr gegenüber ist der Bewilligungsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Da in diesem Fall die Vollzugsablehnung durch das Grundbuchsgericht zulässigerweise und berechtigt erfolgte, musste der Revisionsrekurs des Betreibenden scheitern.