Zwar ist die Redlichkeit des Bauführers bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen und an seine Aufmerksamkeit ein strengerer Maßstab anzulegen als an jene des Grundeigentümers, doch ist der Bauführer redlich, wenn er sich aus wahrscheinlichen Gründen für bauberechtigt halten konnte
§ 418 ABGB
GZ 6 Ob 193/13w, 15.05.2014
OGH: Das ABGB unterscheidet zwischen dem Bauen auf eigenem Grund mit fremdem Material, dem Bauen mit eigenem Material auf fremdem Grund und dem Bauen auf fremdem Grund mit fremdem Material. Nach der hier maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage interessiert hier die zweite Variante, konkret das Errichten der Forststraße durch die Agrargemeinschaft teilweise auf fremdem (konkret: klägerischem) Grund.
Da der Kläger von der (teilweisen) Errichtung der Forststraße auf seinem Grund wusste, kommt § 418 letzter Satz ABGB, wonach der redliche Bauführer Eigentum am Grund erwirbt, zur Anwendung; der unredliche Bauführer wird (nur) wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Dabei ist zwar die Redlichkeit des Bauführers bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen und an seine Aufmerksamkeit ein strengerer Maßstab anzulegen als an jene des Grundeigentümers, doch ist der Bauführer redlich, wenn er sich aus wahrscheinlichen Gründen für bauberechtigt halten konnte; dabei unterstellt im vorliegenden Verfahren nicht einmal der Kläger der Agrargemeinschaft Unredlichkeit und wies anlässlich seiner Aussage ausdrücklich auf den Umstand hin, dass der Zaun an der Ostgrenze seiner Grundstücke damals bereits ziemlich verfallen gewesen war. Damit erwarb aber die Agrargenossenschaft durch die Bauführung außerbücherliches Eigentum an jenem Grundstreifen, über den der Forstweg auf den Grundstücken 2815 und 2817 führt. Dass nur ein Teil der Forststraße auf fremden Grundstücken gebaut wurde und dort auch nur einen geringen Anteil der Fläche in Anspruch nahm, führt hier zu keinem anderen Ergebnis; die für die Frage der analogen Anwendbarkeit des § 416 ABGB bei Überbauten unter Inanspruchnahme einer nur geringwertigen Grundfläche des Nachbargrundstücks relevante Unredlichkeit des Bauführers lag hier nicht vor.