Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war
§ 523 ABGB, §§ 472 ff ABGB
GZ 6 Ob 193/13w, 15.05.2014
OGH: Das Begehren des Klägers stellt sich als Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 2. Fall ABGB dar. Diese Bestimmung räumt dem Eigentümer die Klage nicht nur gegen denjenigen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht vielmehr auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht des Klägers unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht. Der Liegenschaftseigentümer kann dabei die Klage selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war. Die Überlegung der Beklagten, die Agrargemeinschaft habe als Halterin des Forstwegs der Beklagten dessen Nutzung zum Zweck der wegmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft erlaubt, allein greift somit zu kurz. Maßgeblich ist vielmehr das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Agrargemeinschaft.