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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob allein die unterlassene Aufklärung über den ausländischen Firmensitz des Unternehmens, dessen Wertpapiere die Klägerin erworben hat, eine Haftung des Vermögensberaters begründen kann

Der Anleger muss sowohl eine Falschberatung als auch deren Kausalität für die Anlageentscheidung beweisen

04. 08. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung


GZ 7 Ob 62/14i, 07.05.2014


 


OGH: Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken und Anlageberatern betreffen, sind solche des Einzelfalls. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Sie hat in einer für den Kunden verständlichen Form zu erfolgen, wobei auf dessen persönliche Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen und bei der Verwendung von Fachausdrücken Vorsicht geboten ist.


 


Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. Beweiserleichterungen dafür - wie im Arzthaftungsrecht - bestehen für geschädigte Anleger nicht. Die Klägerin muss daher sowohl eine Falschberatung durch den Erstbeklagten als auch deren Kausalität für ihre Anlageentscheidung beweisen.


 


Ausgehend von dem unstrittig von der Klägerin unterschriebenen Anlegerprofil (risikobewusst) entsprachen die ihr vermittelten Anlageprodukte nach den Feststellungen ihren Vorgaben. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie davon abweichend ausdrücklich ein sicheres, jedenfalls kapitalerhaltendes Anlageprodukt gewünscht und der Erstbeklagte ihr etwas empfohlen habe, was dem nicht entsprochen habe. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Einzelfall dem Umstand, dass die Klägerin nicht über den Sitz der Gesellschaft außerhalb von Österreich hingewiesen worden sei, keine Bedeutung zukomme, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich, wie dargestellt, nach dem jeweiligen Einzelfall. Dass für die Klägerin gerade der Sitz der Gesellschaft von besonderer Bedeutung für ihre Anlageentscheidung gewesen wäre, ergibt sich aus den - vom OGH nicht zu überprüfenden - Feststellungen der Vorinstanzen nicht.

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