Bei der Festsetzung der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB kommt dem Gericht erheblicher Beurteilungsspielraum zu, zumal das Gesetz darauf abstellt, inwieweit das bessere Fortkommen des Verletzten durch die erlittene Verunstaltung „verhindert“ werden kann
§ 1326 ABGB
GZ 1 Ob 27/14y, 22.05.2014
OGH: Einziger Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Festsetzung der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB, bei der dem Gericht erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, zumal das Gesetz darauf abstellt, inwieweit das bessere Fortkommen des Verletzten durch die erlittene Verunstaltung „verhindert“ werden kann. Das Berufungsgericht hat die psychische Beeinträchtigung des Klägers durch das beim Unfall erlittene „Narbensystem“ im Beinbereich durch Zuerkennung eines entsprechenden Schmerzengeldes abgegolten und die Verunstaltungsentschädigung mit 1.000 EUR ausgemessen, da durch Narben in den unteren Extremitäten nur eine ganz geringe Beeinträchtigung des besseren Fortkommens gegeben sei. Eine Fehlbeurteilung, die vom OGH zu korrigieren wäre, ist darin nicht zu sehen.