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Wirtschaftsrecht

VwGH: § 87 GewO – Entziehung der Gewerbeberechtigung

Eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 3 GewO kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern

30. 07. 2014
Gesetze:

§ 87 GewO


Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, schwerwiegende Verstöße, befristeter Entzug


GZ Ro 2014/04/0013, 26.02.2014


 


VwGH: Gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.


 


Nach stRsp des VwGH kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich.


 


Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, es sei richtig, dass durch die Bf in der Vergangenheit mehrere Verstöße begangen worden seien. Diese lägen jedoch nunmehr längere Zeit zurück und die Revisionswerberin habe auch durch die Planung des Umbaus des Gastronomiebetriebes entsprechend reagiert, um zukünftige Übertretungen gar nicht mehr möglich zu machen. Aus dem nunmehr vorliegenden Gesamtbild ergebe sich, dass keine Voraussetzung mehr für die Anzweiflung der Zuverlässigkeit der Ausübung des Gewerbes bestehe. Schließlich dürfe die belBeh die tatsächlichen Gegebenheiten nicht außer Acht lassen, wenngleich es in der Vergangenheit Verfehlungen gegeben habe, die nicht bestritten würden. Im Gegensatz zum Erkenntnis vom 13. Juni 2005, 2003/04/0089, seien im Fall der Revisionswerberin für das Jahr 2013 nur vier und für das Jahr 2012 nur eine rechtskräftige Übertretung vermerkt. Diese vorliegende Anzahl der geringfügigen Übertretungen in der Hauptsaison eines Gastronomiebetriebes im Skiort K reiche nach Auffassung der Revisionswerberin nicht aus, um schwerwiegende Verstöße zu erkennen, die den Entzug der Gewerbeberechtigung erst möglich machten. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde auch geltend, dass vorliegend die vorherrschende Realität bei Gewerbebetrieben in K nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Überschreitungen von Betriebszeiten seien im Skiort K schließlich "zwischenzeitlich betriebliche Übung", zumal auf Grund der Gästesituation die Öffnungszeiten leider nicht immer minutiös eingehalten werden könnten.


 


Die belBeh hat die Annahme schwerwiegender Verstöße nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO auf 13 rechtskräftige Bestrafungen im Zeitraum von fünf Jahren (2009 bis 2013) gestützt, wobei nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides sämtliche Übertretungen in Ausübung des Gewerbes der Revisionswerberin begangen wurden. Angesichts der genannten Art der Delikte, der zum Teil beträchtlichen Strafhöhe dieser Verwaltungsübertretungen iVm der im angefochtenen Bescheid so bezeichneten "differenzierten Betrachtung" der gewerberechtlichen Vorschriften durch die Revisionswerberin ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belBeh fallbezogen den Schluss gezogen hat, die Revisionswerberin sei gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht mehr als zuverlässig anzusehen.


 


Insoweit die Beschwerde vorbringt, ein bloß befristeter Entzug der Gewerbeberechtigung reiche wohl aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten der Revisionswerberin zu sichern, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Befristung der Entziehung nach § 87 Abs 3 GewO nur dann in Betracht kommt, wenn besondere Gründe gegeben wären, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten der Revisionswerberin zu sichern. Dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, hat die belBeh in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise im angefochtenen Bescheid ausgeführt.

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