Nach § 7a BStG ist der subjektive Nachbarschutz nur bei der Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs 1 leg cit von Bedeutung, nicht jedoch, wenn es um die Bewilligung von Untersuchungen und Vorarbeiten gem § 16 leg cit geht
§ 16 BStG, § 7a BStG, § 8 AVG
GZ 2012/06/0019, 24.04.2014
VwGH: Nach § 7a BStG ist der subjektive Nachbarschutz nur bei der Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs 1 leg cit von Bedeutung, nicht jedoch, wenn es um die Bewilligung von Untersuchungen und Vorarbeiten gem § 16 leg cit geht. Aus § 16 BStG ist für dieses Verfahren keine Parteistellung abzuleiten.