Rechtsmittel und insbesondere auch eine Beschwerde an den VwGH sind im Hinblick auf die Möglichkeit, dass im Streit um eine Parteistellung im Falle des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes die Partei des Verfahrens in einem Recht verletzt wäre, zulässig
§ 8 AVG, § 63 AVG, Art 131 B-VG aF, Art 133 B-VG
GZ 2012/06/0019, 24.04.2014
VwGH: Ein allfälliger Antrag oder eine Berufung einer Person, der keine Parteistellung zukommt, ist zurückzuweisen. Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Verletzung in einem Recht, wenn eine derartige Zurückweisung erfolgt. Nach stRsp des VwGH sind daher Rechtsmittel und insbesondere auch eine Beschwerde an den VwGH im Hinblick auf die Möglichkeit, dass im Streit um eine Parteistellung im Falle des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes der Bf in einem Recht verletzt wäre, zulässig. Aus diesem Grund ist auch die vorliegende Beschwerde zulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten gegeben ist (die Entscheidung der Behörde über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Parteistellung kann den Adressaten in seinen Rechten verletzen).