Legt der Kinder- und Jugendhilfeträgers nach einer von ihm im Rahmen seiner Interimskompetenz getroffenen vorläufigen Maßnahme der vollen Erziehung durch Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung vor der gerichtlichen Entscheidung (gemeint: über den von ihm gem § 215 Abs 1 ABGB aF bzw § 211 Abs 1 ABGB nF gestellten Antrag) Pflege und Erziehung des Minderjährigen wieder in die Hände des eigentlich Obsorgeberechtigten, indem er den Minderjährigen wieder zum Obsorgeberechtigten zurückführt, so gibt er durch eine solche faktische Beendigung der Maßnahme zu erkennen, dass er die getroffene Maßnahme nicht aufrecht hält
§ 107a AußStrG, § 211 ABGB, § 215 ABGB aF
GZ 5 Ob 44/14b, 23.04.2014
Der Vater hat nach einem Einschreiten des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) gem § 211 Abs 1 ABGB und einem Beschluss des Erstgerichts, welches gem § 107a Abs 1 AußStrG ausgesprochen hat, dass dessen Maßnahme zulässig sei, einen - von den Vorinstanzen abschlägig entschiedenen - Antrag nach § 107a Abs 2 AußStrG gestellt. Seiner Ansicht nach seien die Vorinstanzen unzutreffend davon ausgegangen, dass die Maßnahme des KJHT noch aufrecht sei, obwohl das Kind zunächst (mit der Mutter) in einem Frauenhaus, nach der Beschlussfassung des Erstgerichts gem § 107a Abs 1 AußStrG aber im Haushalt der Mutter untergebracht worden sei. Damit sei eine neue Maßnahme gesetzt worden, die wieder einer Überprüfung zugänglich sei.
OGH: Das Erstgericht hat über Antrag des Vaters nach § 107a Abs 1 AußStrG ausgesprochen, dass die Maßnahme des KJHT vorläufig zulässig ist. Die Maßnahme des KJHT wurde also nicht durch eine Entscheidung des Gerichts beendet.
Der OGH hat bereits zur vergleichbaren Rechtslage nach § 215 Abs 1 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 ausgesprochen, dass eine vorläufige Maßnahme auch vom (nunmehr) KJHT selbst außer Kraft gesetzt werden könne. Lege der (nunmehr) KJHT nach einer von ihm im Rahmen seiner Interimskompetenz getroffenen vorläufigen Maßnahme der vollen Erziehung vor der gerichtlichen Entscheidung (gemeint: über den von ihm gem § 215 Abs 1 ABGB aF bzw § 211 Abs 1 ABGB nF gestellten Antrag) Pflege und Erziehung des Minderjährigen wieder in die Hände des eigentlich Obsorgeberechtigten, gebe er zu erkennen, dass er die getroffene Maßnahme nicht aufrecht halte. Nach 7 Ob 10/13s gilt diese Rechtsansicht auch auf der Grundlage des § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013.
Der KJHT hat hier - unstrittig - das Kind nicht wieder dem zuvor obsorgeberechtigten Vater überlassen und somit auch die vorläufige Maßnahme nicht von sich aus beendet, sodass derzeit ein Antrag nach § 107a Abs 2 AußStrG nicht in Frage kommt.